Rücktritt vom
Beherbergungsvertrag
1. Bis spätestens drei Monate vor
dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne
Entrichtung einer Stornogebühr von beiden Vertragspartnern durch einseitige
Erklärung aufgelöst werden. Die Stornoerklärung muss bis spätestens drei Monate
vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners
sein.
2. Bis spätestens einen Monat vor
dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag von
beiden Vertragspartnern durch einseitige Erklärung aufgelöst werden, es ist
jedoch eine Stornogebühr im Ausmaß des Appartementpreises von 40 % zu bezahlen. Die
Stornoerklärung muss bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten
Ankunftstag des Gastes in den Händen des Vertragspartners sein.
3. Der Beherberger hat das Recht,
für den Fall, dass der Gast bis 18 Uhrdes vereinbarten Ankunftstages nicht
erscheint, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass ein späterer
Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
4. Hat der Gast eine Anzahlung geleistet,
so bleibt (bleiben) dagegen der Raum (die Räume) bis spätestens 12 Uhrdes
folgenden Tages reserviert.
5. Auch wenn der Gast die bestellten
Räume bzw. die Pensionsleistung nicht in Anspruch nimmt, ist er dem Beherberger
gegenüber zur Bezahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der
Beherberger muss jedoch in Abzug bringen, was er sich infolge
Nichtbeanspruchung seines Leistungsangebotes erspart oder was er durch
anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Bis 3 Monate vor
Absage fallen keine Stornogebühren an, bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 %,
bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % und in der letzten Woche vor dem
Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.
6. Am Abreisetag ist die Wohnung spätestens bis 10:00 Uhr zu verlassen.
Die Wohnung steht am Anreisetag frühestens ab 15:00 zur Verfügung. Auf Anfrage eventuell auch schon früher.
Dem Beherberger obliegt es, sich um eine
anderweitige Vermietung der nicht in Anspruch genommenen Räume den Umständen
entsprechend zu bemühen (4 1107 ABGB).
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